Voraussehbar war demgegenüber, dass die Ausgleichsbeiträge der Gebergemeinden umso höher ausfallen würden, je grösser die Differenz ihrer Steuerkraft zur durchschnittlichen Steuerkraft betragen würde. Diese Funktionsweise des horizontalen Finanzausgleichs ergab sich nämlich unmittelbar aus § 5 Abs. 1 und 2 FAG 2010: Die Einwohnergemeinden, deren Steuerkraft über dem Ausgleichsniveau (vgl. § 4 Abs. 4 FAG 2010) lag, hatten Beiträge an diejenigen Einwohnergemeinden zu leisten, deren Steuerkraft darunter lag, wobei die Höhe des Beitrags an eine Empfängergemeinde der Differenz ihrer Steuerkraft zum Ausgleichsniveau multipliziert mit ihrer Einwohnerzahl entsprach.