Eine andere Berechnung würde der verfassungsmässigen Vorgabe, ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung sowie in den Leistungen der Einwohnergemeinden zu bewirken, nicht gerecht werden, verändert sich doch die Finanzkraft jeder einzelnen Einwohnergemeinde und damit deren Leistungspotential jährlich. Der Bestimmheitsgrad der §§ 4 - 6 FAG 2010 war damit aufgrund der zu regelnden Materie zwangsläufig reduziert. Voraussehbar war demgegenüber, dass die Ausgleichsbeiträge der Gebergemeinden umso höher ausfallen würden, je grösser die Differenz ihrer Steuerkraft zur durchschnittlichen Steuerkraft betragen würde.