9.4 Wie bereits angeführt, ist die Steuerkraft die entscheidende Rechnungsgrösse für die Berechnung der Ausgleichsbeiträge im Rahmen des horizontalen Finanzausgleiches (vgl. Ziffer 8.3). Die Steuerkraft einer Einwohnergemeinde ergab sich aus dem um den fiktiven, durchschnittlichen Steuerfuss korrigierten Steueraufkommen der jeweiligen Einwohnergemeinde, geteilt durch die Anzahl Einwohner der Einwohnergemeinde (vgl. § 4 Abs. 1 - 3 FAG 2010). Damit hing die Berechnung der Steuerkraft erstens vom Steueraufkommen, zweitens von der Anzahl Einwohner und drittens vom durchschnittlichen Steuerfuss ab.