9.3 Unbestritten ist, dass das FAG 2010 die Bemessung der Ausgleichsbeiträge des horizontalen Finanzausgleichs verbindlich und abschliessend vorschrieb; es liess dem Regierungsrat mithin keinen eigenständigen Gestaltungsspielraum. Unbestritten ist auch, dass es für die Einwohnergemeinden ohne weiteres nachvollziehbar war, nach welchen Grundsätzen der Finanzausgleich vorzunehmen war, da alle massgeblichen Faktoren im Gesetz vorgegeben waren.