Allerdings kann nicht in allen Fällen das gleiche Mass an Bestimmtheit verlangt werden und es kann nicht zum vorneherein in absoluter Weise der Bestimmtheitsgrad bestimmt werden. Dabei spielen die zu regelnde Materie, die Normierungstechnik, die Intensität eines allfälligen Eingriffs in Freiheitsrechte, die Regelung von Rechten und Pflichten des Einzelnen im Verhältnis zum Staat oder auch gesellschaftsabhängige Wertungen eine gewisse Rolle (zum Ganzen GEORG MÜLLER, Elemente einer Rechtssetzungslehre, 2. Auflage, Zürich 2006, Rz. 109 ff. sowie Rz. 243 ff.). Umstritten ist, ob §§ 4 - 6 FAG 2010 den Anforderungen an die Bestimmtheit des Rechtssatzes im Sinne von Art. 5 BV entsprachen.