Die aus Art. 5 BV abgeleiteten Anforderungen an die Bestimmtheit eines Rechtssatzes formuliert das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung wie folgt: "Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach einrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann" (vgl. BGE 109 Ia 283 E. 4d). Eine Gesetzesbestimmung muss diesen Anforderungen gerecht werden, ansonsten sie als verfassungswidrig erscheint. Allerdings kann nicht in allen Fällen das gleiche Mass an Bestimmtheit verlangt werden und es kann nicht zum vorneherein in absoluter Weise der Bestimmtheitsgrad bestimmt werden.