Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.2 Das in Art. 5 BV verankerte Legalitätsprinzip dient unter anderem der Rechtssicherheit und somit der Vorhersehbarkeit staatlichen Verwaltungshandelns (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 372 ff.). Die aus Art. 5 BV abgeleiteten Anforderungen an die Bestimmtheit eines Rechtssatzes formuliert das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung wie folgt: