schöpft, als für die Schaffung der im FAG 2010 definierten Ausgewogenheit nötig war. 9.1 Die Beschwerdeführerinnen brachten im Weiteren vor, das FAG 2010 habe gegen das Gebot der Rechtssicherheit und damit gegen das Legalitätsprinzip verstossen, da die Auswirkungen des FAG 2010 von den Normadressaten nicht hinreichend zuverlässig habe abgeschätzt werden können. Der Gesetzgeber habe die Auswirkungen stark schwankender Steuererträge auf den horizontalen Finanzausgleich unterschätzt oder jedenfalls bei der Konzipierung des Ausgleichssystems nicht genügend berücksichtigt.