Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind nämlich Pauschalierungen bzw. Schematisierungen bei Finanzausgleichssystemen praktisch unvermeidlich und verfassungsrechtlich zulässig (vgl. Urteile des BGer vom 3. Juni 2012 [2C_542/2011] E. 5.3, vom 3. Februar 2012 [2C_775/2011] E. 3.2.3, vom 16. November 2011 [2C_379/2011] E. 4.4 und vom 23. März 2011 [2C_572/2010] E. 5.5.4 mit Hinweis). Hinzu kommt, dass das FAG 2010 - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen - keine Pauschalierung beinhaltete, welche zu einer ungerechtfertigten Abschöpfung führte, denn mit den verfügten Ausgleichsbeiträgen wurde die Steuerkraft der Gebergemeinden nur soweit abge-