8.5 Soweit das FAG 2010 Pauschalierungen vorsah, indem es für jedes Jahr dieselbe Berechnungsweise vorsah, ohne einen maximalen Abschöpfungssatz zu definieren, tat es dies zudem im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind nämlich Pauschalierungen bzw. Schematisierungen bei Finanzausgleichssystemen praktisch unvermeidlich und verfassungsrechtlich zulässig (vgl. Urteile des BGer vom 3. Juni 2012 [2C_542/2011] E. 5.3, vom 3. Februar 2012 [2C_775/2011] E. 3.2.3, vom 16. November 2011 [2C_379/2011] E. 4.4 und vom 23. März 2011 [2C_572/2010] E. 5.5.4 mit Hinweis).