ten sich Abzüge an den Ausgleichsbeiträgen gefallen lassen (§ 5 Abs. 3 FAG 2010). Die im FAG 2010 vom Gesetzgeber vorgenommene Definition des Begriffs "Ausgewogenheit" stützte sich folglich auf ernsthafte, sachliche Gründe und war mithin nicht offensichtlich unverhältnismässig. Der Umstand, dass der Gesetzgeber per 1. Januar 2012 einen maximalen Abschöpfungssatz von 17% der jeweiligen Steuerkraft der Gebergemeinden einführte (§ 6 Abs. 3 FAG 2010), ändert daran nichts, denn diese Änderung ist das Resultat eines neuen politischen Kompromisses im Rahmen dessen der Begriff "Ausgewogenheit" für die Zukunft neu definiert wurde.