Dies wurde erreicht, indem bei den Gebergemeinden maximal 80% der über dem Ausgleichsniveau liegenden Steuerkraft abgeschöpft (§ 6 Abs. 2 FAG 2010) und das Ausgleichsniveau nicht bei 100%, sondern bei 93,5% des Dreijahresdurchschnitts der Steuerkräfte aller Einwohnergemeinden festgesetzt wurde (§ 4 Abs. 4 FAG 2010). Auch verhinderte das FAG 2010, dass die Empfängergemeinden beliebig tiefe Steuerfüsse beschliessen konnten, um damit die Finanzkraft zu senken und hohe Finanzausgleichszahlungen zu erhalten, denn Empfängergemeinden, deren Steuerfuss unter dem Durchschnitt derjenigen der leistenden Einwohnergemeinden lag, muss-