Das FAG 2010 stellte zudem sicher, dass die Gebergemeinden auch nach der Durchführung des horizontalen Finanzausgleichs eine höhere Steuerkraft aufwiesen als die Empfängergemeinden. Dies wurde erreicht, indem bei den Gebergemeinden maximal 80% der über dem Ausgleichsniveau liegenden Steuerkraft abgeschöpft (§ 6 Abs. 2 FAG 2010) und das Ausgleichsniveau nicht bei 100%, sondern bei 93,5% des Dreijahresdurchschnitts der Steuerkräfte aller Einwohnergemeinden festgesetzt wurde (§ 4 Abs. 4 FAG 2010).