Betreffend den vom Gesetzgeber im FAG 2010 definierten Begriff "Ausgewogenheit" ist zu berücksichtigen, dass das FAG 2010 diese an der durchschnittlichen Steuerkraft aller Einwohnergemeinden mass. Dies ist sachgerecht, repräsentiert dieser Wert doch letztlich, was jeder Einwohnergemeinde pro Einwohner zur Verfügung gestanden hätte, um die Leistungen der Einwohnergemeinde zu finanzieren, hätten alle Einwohnergemeinden denselben durchschnittlichen Steuersatz aufgewiesen. Das FAG 2010 stellte zudem sicher, dass die Gebergemeinden auch nach der Durchführung des horizontalen Finanzausgleichs eine höhere Steuerkraft aufwiesen als die Empfängergemeinden.