Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Definition des Begriffs "Ausgewogenheit" und damit eine Frage des politischen Kompromisses bzw. des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraumes. Dieser Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist wie bereits angeführt zu respektieren, solange sich der Gesetzgeber auf ernsthafte sachliche Gründe stützt. Betreffend den vom Gesetzgeber im FAG 2010 definierten Begriff "Ausgewogenheit" ist zu berücksichtigen, dass das FAG 2010 diese an der durchschnittlichen Steuerkraft aller Einwohnergemeinden mass.