8.4 Vorbringen, welche aufzeigen würden, dass sich die genannte Berechnungsweise des horizontalen Finanzausgleichs nicht auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen liesse oder sinnund zwecklos sei, machten die Beschwerdeführerinnen nicht geltend. Soweit die Beschwerdeführerinnen anführten, auch eine Steuerkraft-Abschöpfungsquote von 17% gewährleiste eine ausreichende finanzielle Versorgung der Empfängergemeinden, trifft dieses Argument ins Leere.