Dem Beschwerdegegner ist beizupflichten, dass es beim Finanzausgleich nicht nur um den Ausgleich von Steuerausfällen bei den finanzschwachen Einwohnergemeinden in schlechten Jahren ging, sondern auch darum, gerade trotz dieser Steuerausfälle immer noch gute Leistungen anbieten zu können. Aufgrund des Umstandes, wonach sich der Bedarf der Einwohnergemeinden aus dem Gesamtsteueraufkommen errechnete, ergibt sich auch, dass in guten Jahren der Bedarf stieg und in schlechten sank. Dies war allerdings immer nur im Gesamtdurchschnitt der Fall, nicht aber zwingend bei jeder einzelnen Einwohnergemeinde.