Damit das Steueraufkommen der Einwohnergemeinden verglichen werden konnte, wurde es auf einen fiktiven, durchschnittlichen Steuerfuss korrigiert und durch die Anzahl Einwohner je Einwohnergemeinde geteilt (vgl. § 4 Abs. 1 - 3 FAG 2010), woraus sich dann die Finanzkraft einer Einwohnergemeinde pro Einwohner ergab. Die Einwohnergemeinden, deren Steuerkraft über dem Ausgleichsniveau lag, leisteten Beiträge an diejenigen Einwohnergemeinden, deren Steuerkraft darunter lag (§ 5 Abs. 1 FAG 2010), wobei das Ausgleichniveau bei 93.5% des Dreijahresdurchschnitts der Steuerkräfte aller Einwohnergemeinden fixiert war (§ 4 Abs. 4 FAG 2010).