Der Totalbedarf der Einwohnergemeinden war sodann am Steueraufkommen aller Einwohnergemeinden zu messen (vgl. Vorlage 2009/78 des Regierungsrates an den Landrat vom 24. März 2009, S. 12). Damit das Steueraufkommen der Einwohnergemeinden verglichen werden konnte, wurde es auf einen fiktiven, durchschnittlichen Steuerfuss korrigiert und durch die Anzahl Einwohner je Einwohnergemeinde geteilt (vgl. § 4 Abs. 1 - 3 FAG 2010), woraus sich dann die Finanzkraft einer Einwohnergemeinde pro Einwohner ergab.