8.3 Gemäss § 134 Abs. 2 KV und § 1 Abs. 1 FAG 2010 bezweckt der Finanzausgleich zweierlei. Er soll zum einen ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung und zum anderen ausgewogene Verhältnisse in den Leistungen der Einwohnergemeinden gewährleisten. Wie sich aus den Materialien zum FAG 2010 ergibt, wurde der Finanzausgleich am Totalbedarf der Einwohnergemeinden ausgerichtet, da sich die Normausgaben einer Einwohnergemeinde und damit deren Bedarf in der Praxis nicht bestimmen lassen. Der Totalbedarf der Einwohnergemeinden war sodann am Steueraufkommen aller Einwohnergemeinden zu messen (vgl. Vorlage 2009/78 des Regierungsrates an den Landrat vom 24. März 2009, S. 12).