Das Verhältnismässigkeitsprinzips ist in solchen Fällen mithin nur dann verletzt, wenn die Verletzung offensichtlich ist und damit zugleich einen Verstoss gegen das Willkürverbot darstellt (BGE 134 I 157 E. 4.2.1). Ein Erlass verstösst gegen das Willkürverbot, wenn er sich nicht auf Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht ernsthafte, sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 131 I 6 E. 4.2 und 131 I 316 E. 3.2).