Ist jedoch wie vorliegend ein kantonales Gesetz vorfrageweise auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen, so verliert das Verhältnismässigkeitsprinzip ausserhalb der Beurteilung von Eingriffen in Grundrechte an Aussagekraft, denn dem kantonalen Gesetzgeber steht ein weiter Gestaltungsspielraum zu, den der Verfassungsrichter zu respektieren hat. Dies gilt sowohl für das Bundesgericht (BGE 134 I 157 E. 4.2.1) als auch für den kantonalen Verfassungsrichter, hat doch dieser den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in Berücksichtigung des Gewaltenteilungsprinzips (vgl. Art. 51 Abs.1 BV; § 63 Abs.1 KV; BGE 130 I 5 E. 3.1 mit Hinweisen) genauso zu respektieren wie das Bundesgericht.