8.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV und § 4 Abs. 2 KV muss das Handeln aller Behörden im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann unter anderem auch gerügt werden, der angefochtene Entscheid und damit die Rechtsanwendung seien unverhältnismässig. Ist jedoch wie vorliegend ein kantonales Gesetz vorfrageweise auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen, so verliert das Verhältnismässigkeitsprinzip ausserhalb der Beurteilung von Eingriffen in Grundrechte an Aussagekraft, denn dem kantonalen Gesetzgeber steht ein weiter Gestaltungsspielraum zu, den der Verfassungsrichter zu respektieren hat.