8.1 Die Beschwerdeführerinnen machten weiter geltend, §§ 4 - 6 FAG 2010 hätten gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV; § 4 Abs. 2 KV) verstossen, denn mit den aufgrund §§ 4 - 6 FAG 2010 verfügten Beiträgen werde die Steuerkraft der beschwerdeführenden Gebergemeinden zu 19.8955% und der tatsächliche Steuerertrag zu 26% abgeschöpft. Dies sei nicht erforderlich und damit unverhältnismässig. Bereits eine Steu- erkraft-Abschöpfungsquote von 17% gewährleiste nämlich eine ausreichende finanzielle Versorgung der Empfängergemeinden. Zu prüfen ist vorab