Hierzu ist zu beachten, dass der Kanton gemäss § 134 Abs. 1 f. KV den Finanzausgleich sicherstellt und dass durch den Finanzausgleich ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung sowie in den Leistungen der Einwohnergemeinden erreicht werden sollen. Der Umstand, wonach die Einwohnergemeinden insoweit in der freien Gestaltung des Steuerfusses eingeschränkt werden, als sie die für den Finanzausgleich benötigten Mittel aufbringen müssen, ist folglich von der Verfassung vorgesehen. Die verfassungsrechtlich gewährte Gemeindeautonomie wurde durch das FAG 2010 demzufolge nicht verletzt.