Den Einwohnergemeinden wurde mit dem FAG 2010 damit weder dessen Vollzug übertragen, noch überliess das FAG 2010 den Einwohnergemeinden Raum zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften. Den Einwohnergemeinden kam im Rahmen des FAG 2010 demzufolge keine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit und folglich keine Autonomie zu. Auch greift der horizontale Finanzausgleich nicht in unzulässigerweise in die Kompetenz der Einwohnergemeinden, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Abgaben zu erheben (§ 130 Abs. 1 KV) und den Steuerfuss innerhalb eines gesetzlich begrenzten Rahmens festzusetzen (§ 132 Abs. 2 KV), ein.