Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorschriften von den kantonalen Behörden und nicht von den betroffenen Einwohnergemeinden zu handhaben. Den Einwohnergemeinden kann sodann in Bezug auf die finanziellen Ausgleichsleistungen kein Selbstbestimmungsrecht zukommen (vgl. BGE 135 I 43 ff. E. 1.2 und 119 Ia 219 E. 3b). Den Einwohnergemeinden wurde mit dem FAG 2010 damit weder dessen Vollzug übertragen, noch überliess das FAG 2010 den Einwohnergemeinden Raum zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften.