7.1 Umstritten ist, ob §§ 4 - 6 FAG 2010 die Finanzautonomie der Einwohnergemeinden verletzen. Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Gemeinde in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (BGE 128 I 7, 126 I 136 E. 2, 124 I 226 E. 2b und 122 I 290 E. 8b mit Hinweisen).