6. Zur Begründung ihrer Beschwerden führten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen an, §§ 4 - 6 FAG in der für das Jahr 2010 geltenden Fassung (FAG 2010) hätten gegen die Finanzautonomie als Teilaspekt der verfassungsrechtlich geschützten Gemeindeautonomie (§ 45 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 130 Abs. 1 sowie 132 Abs. 1 und 2 KV) sowie gegen die Verfassungsgrundsätze der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV; § 4 Abs. 2 KV) und der Rechtssicherheit (Art. 5 Abs. 1 BV) verstossen. Deshalb sind im Folgenden zunächst §§ 4 - 6 FAG 2010 vorfrageweise auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen.