folglich - entgegen der Ansichten des Beschwerdegegners und der Beigeladenen - nicht ausgedehnt, sondern eingeengt. Die angeführte Änderung des Rechtsbegehrens seitens der Beschwerdeführerinnen ist damit zulässig. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 5.1 Die Kognition des Kantonsgerichts erstreckt sich nach § 45 Abs. 1 VPO auf Rechtsverletzungen einschliesslich Unterschreitung, Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (§ 45 Abs. 1 lit. a VPO) und auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts