4.3 Wird, nachdem mit einer Beschwerde zulässigerweise die vollumfängliche Beseitigung der belastenden Anordnung beantragt wurde, im Laufe des Verfahrens die Beseitigung der belastenden Anordnung nur noch insoweit beantragt, als die Belastung einen Maximalprozentsatz übersteigt, so liegt gemäss dem neuen Rechtsbegehren nur noch ein Teil (vorliegend die angefochtene Verfügung, soweit sie betreffend den horizontalen Finanzausgleich eine Belastung von über 17% der Steuerkraft der beitragsleistenden Einwohnergemeinden vorsieht) des ursprünglichen Streitgegenstandes im Streit. Mit dem neuen Rechtsbegehren wird der Streitgegenstand