4.2 Gemäss § 5 Abs. 1 VPO haben Beschwerden unter anderem ein klar umschriebenes Begehren zu enthalten. Nach diesem Begehren bzw. der darin enthaltenen Rechtsfolgebehauptung bestimmt sich, inwieweit ein Rechtsverhältnis im Beschwerdeverfahren im Streit liegt (ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSSHART/MICHAEL RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 321 f., Rz. 86). Derjenige Teil der angefochtenen Verfügung, der im Streit liegt, wird als Streitgegenstand bezeichnet (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA TURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 985 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE