Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anwendung des neuen § 6 Abs. 3 Satz 2 FAG neu festzulegen und die Nettobelastungen bzw. Nettogutschriften für die Einwohnergemeinden auf dem Kontokorrent der Basellandschaftlichen Kantonalbank durch die kantonale Finanzverwaltung entsprechend korrigieren zu lassen. Eventuell sei der Regierungsrat anzuweisen, die über dem Abschöpfungssatz von 17% liegende Belastung der beschwerdeführenden Einwohnergemeinden für das Finanzausgleichsjahr 2010 auf andere Weise (im Sinne der Erwägungen) zu kompensieren. Umstritten ist, ob diese Änderung des Rechtsbegehrens nach Ablauf der Beschwerdefrist zulässig ist.