Dieses kassatorische Rechtsbegehren wurde mit Einreichung der Beschwerdebegründung am 19. April 2012 in ein reformatorisches Rechtsbegehren geändert: Mit der Beschwerdebegründung beantragten die Beschwerdeführerinnen nämlich, die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses seien bezüglich des horizontalen Finanzausgleichs aufzuheben und der Regierungsrat sei anzuweisen, den horizontalen Finanzausgleich für das Finanzausgleichsjahr 2010 unter Beachtung eines maximalen Abschöpfungssatzes von 17% (bezogen auf die Steuerkraft der beitragsleistenden Einwohnergemeinden) in sinngemässer