4.1 Mit ihren am 8. respektive 9. Juli 2010 beim Kantonsgericht eingereichten Beschwerden beantragten die Beschwerdeführerinnen, es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben. Dieses kassatorische Rechtsbegehren wurde mit Einreichung der Beschwerdebegründung am 19. April 2012 in ein reformatorisches Rechtsbegehren geändert: