3.4 Da gemäss § 43 Abs. 1 VPO die verwaltungsgerichtliche Beschwerde gegen Verfügungen des Regierungsrates beim Kantonsgericht zulässig ist und vorliegend kein Ausnahmetatbestand gemäss § 44 VPO vorliegt, haben die Beschwerdeführerinnen - entgegen der Ansicht des Regierungsrates - zu Recht die entsprechende Verfügung mittels verwaltungsgerichtlicher Beschwerden beim Kantonsgericht angefochten.