3.3 Der Beschwerdegegner verfügte folglich mit seinem Beschluss Nr. 0944 betreffend den horizontalen Finanzausgleich. Davon geht letztlich der Beschwerdegegner selber aus. Entsprechendes ist seiner Darstellung vom 10. September 2013 betreffend den horizontalen Finanzausgleich vom Zeitpunkt der Festlegung der Beiträge durch den Beschwerdegegner bis zur Gutschrift auf den Konti der Empfängergemeinden zu entnehmen.