Folglich ist die Festlegung der horizontalen Ausgleichsbeiträge durch den Regierungsrat auf Rechtswirkungen gerichtet. Schliesslich sind die vom Regierungsrat festgelegten Beiträge betreffend den horizontalen Ausgleich verbindlich und erzwingbar, werden die entsprechenden Beiträge doch gemäss § 3 Abs. 2 FAV nach deren Festlegung durch den Regierungsrat - ohne dass es einer weiteren Konkretisierung bedurfte - ausgerichtet bzw. belastet (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 864).