Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht len Ausgleichsbeitrages ist, noch zur Zahlung eines solchen verpflichtet wird, nicht zur Verneinung des Verfügungscharakters. Die verfügende und die am Verwaltungsrechtsverhältnis beteiligte Behörde fallen nämlich regelmässig auseinander (MARKUS MÜLLER, Bemerkungen zum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kanton Bern vom 18. April 2013, in: BVR 2013/9, S. 435, mit weiteren Nachweisen).