3.2 Die Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 854). Es ist unbestritten, dass der Regierungsrat gestützt auf § 3 Abs. 3 lit. a der Finanzausgleichsverordnung (FAV) vom 15. Dezember 2009 dazu berechtigt und verpflichtet ist, unter anderem die Beiträge des horizontalen Ausgleichs festzulegen.