3.1 Umstritten ist die Passivlegitimation des Beschwerdegegners. Entsprechend der Ansicht der Beschwerdeführerinnen fallen die Rolle der Beschwerdegegnerin und damit die Passivlegitimation in einem öffentlich-rechtlichen Beschwerdeverfahren der Vorinstanz zu, welche die angefochtene Verfügung erlassen hat. Umstritten ist allerdings, ob der Regierungsrat mit seinem Beschluss Nr. 0944 vom 29. Juni 2010 hinsichtlich des horizontalen Finanzausgleichs verfügte.