Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht lichen oder tatsächlichen Situation direkt und in gleicher Weise wie eine Privatperson betroffen ist. Eine solche, mit einer Privatperson vergleichbare Betroffenheit wird beispielsweise bejaht, wenn das Gemeinwesen selbst Verfügungsadressat ist oder aber einen Eingriff in das Finanzoder Verwaltungsvermögen abwehren will, wobei hierbei die unmittelbare Betroffenheit in den vermögenswerten, fiskalischen Interessen massgebend ist (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 30. Juni 2010 [810 09 440] E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).