2. Im Verwaltungsverfahren stellt die Frage der Aktiv- und Passivlegitimation eine Eintretensvoraussetzung dar und ist rein prozessual- und nicht materiellrechtlicher Natur (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Basel 2010, Rz. 1092). Zu prüfen ist zunächst, ob sich die beschwerdeführenden Einwohnergemeinden auf die Legitimationsbestimmung von § 47 Abs. 1 lit. a VPO berufen können. Dies ist möglich, sofern sie in ihrer recht-