O. Der Beschwerdegegner reichte mit Schreiben vom 10. September 2013 aufforderungsgemäss eine Darstellung des Ablaufs betreffend den horizontalen Finanzausgleich vom Zeitpunkt der Festlegung der Beiträge durch den Beschwerdegegner bis zur Gutschrift auf den Konti der Empfängergemeinden ein. P. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 18. September 2013 hielten die Parteien und die Beigeladenen an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und der Beigeladenen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: