Die Beschwerdeführerinnen, nunmehr alle vertreten durch Dr. Manfred Bayerdörfer, Advokat, reichten ihre Beschwerdebegründung mit Eingabe vom 19. April 2012 ein. Sie beantragten, die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses seien bezüglich des horizontalen Finanzausgleichs aufzuheben und der Regierungsrat sei anzuweisen, den horizontalen Finanzausgleich für das Finanzausgleichsjahr 2010 unter Beachtung eines maximalen Abschöpfungssatzes von 17% (bezogen auf die Steuerkraft der beitragsleistenden Einwohnergemeinden) in sinngemässer Anwendung des neuen § 6 Abs. 3 Satz 2 des Finanzausgleichs-