B. Gegen diesen Entscheid erhoben die Einwohnergemeinden Aa.____, Ac.____, Ab.____, Ad.____ und Ae.____ (Beschwerdeführerinnen) jeweils mit Eingaben vom 8. respektive 9. Juli 2010 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde. Sie beantragten, es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben.