{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-343_2013-09-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c5c225d0-c060-4ceb-a6f2-b099c1cf9db4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "9d527e3798a0347b242a37cde1cfcc17"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-343_2013-09-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=96feac6f-20a5-49f4-9db1-4ba01578a1ae", "Checksum": "44650723f77fbc67a82643256829a216"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 10 343", "810 10 340"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.09.2013 810 10 343 (810 10 340)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Finanzausgleich und Gemeindebeitrag an die Ergänzungsleistungen 2010 (RRB Nr. 0944 vom 29. Juni 2010)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:56:52", "Checksum": "69c6330b3b5b214c0d4f1e3d6954bd67", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.09.2013 810 10 343 (810 10 340)\nRegeste:\nFinanzausgleich und Gemeindebeitrag an die Ergänzungsleistungen 2010 (RRB Nr. 0944 vom 29. Juni 2010)\n\n11.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor\nKantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die\nBeweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise\nunterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den kantonalen Behörden gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz des Kantons Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 und den\nGemeinden werden Verfahrenskosten auferlegt, wenn sie das Kantonsgericht in Anspruch\nnehmen (§ 20 Abs. 4 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'500.-- den Beschwerdeführerinnen in solidarischer Verpflichtung auf-\n\nSeite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'500.-- zu verrechnen.\n\n11.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den\nBeizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten\nder Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Gemeinden haben gemäss § 21 Abs. 2 VPO Anspruch auf\neine Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts gerechtfertigt war. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts wird den Gemeinden nur dann ein Anspruch auf Parteientschädigung eingeräumt, wenn der Beizug eines externen Rechtsvertreters im Einzelfall auch für\nGemeinden mit juristischer Fachkompetenz innerhalb der eigenen Verwaltung gerechtfertigt\nerscheint (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft [VGE, heute: Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht] vom 21. April 1999, Nr. 62). Dies\ntrifft dann zu, wenn für eine angemessene Prozessvertretung rechtliches Spezialwissen gefordert ist, das über die bei der Rechtsanwendungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse hinausgeht\nund über welches gemeindeeigene Rechtsdienste normalerweise nicht verfügen (KGE VV vom\n17. Oktober 2007 [810 07 155] E. 8 sowie vom 15. Juni 2005 [810 04 388] E. 6a). Beim horizontalen Finanzausgleich handelt es sich um eine primär kommunale Angelegenheit, mit welcher\nsich die Einwohnergemeinden jährlich auseinanderzusetzen haben, wollen sie die vom Regierungsrat verfügten Ausgleichsbeiträge auf deren Korrektheit kontrollieren. Es handelt sich folglich um eine Streitsache, deren Behandlung nicht über die bei der üblichen Rechtsanwendungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse hinausgeht und mithin kein rechtliches Spezialwissen\nvoraussetzt. Die im vorliegenden Verfahren zu behandelnden Fragen können folglich nicht als\nderart komplex beurteilt werden, dass der Gemeinde gestützt auf die erwähnte Praxis eine Parteientschädigung zugesprochen werden kann. Demzufolge sind die Parteikosten wettzuschlagen.\n\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'500.-- werden den Beschwerdeführerinnen in solidarischer Verpflichtung auferlegt und mit dem\ngeleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'500.-- verrechnet.\n\n3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiber\n\nSeite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}