{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-343_2013-09-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c5c225d0-c060-4ceb-a6f2-b099c1cf9db4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "9d527e3798a0347b242a37cde1cfcc17"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-343_2013-09-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=96feac6f-20a5-49f4-9db1-4ba01578a1ae", "Checksum": "44650723f77fbc67a82643256829a216"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 10 343", "810 10 340"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.09.2013 810 10 343 (810 10 340)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Finanzausgleich und Gemeindebeitrag an die Ergänzungsleistungen 2010 (RRB Nr. 0944 vom 29. 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Die Beschwerdeführerinnen brachten nun aber vor, dass die vom Regierungsrat im Jahre\n2009 auf der Basis von Datenmaterial aus den Jahren 2006 bis 2008 durchgeführten Modellrechnungen einen Abschöpfungssatz zwischen 12% und 14% ergeben hätten. Das per\n1. Januar 2010 in Kraft getretene FAG 2010 habe im ersten Jahr seiner Anwendung jedoch\nvöllig unerwartete Auswirkungen gezeitigt. Gemessen an einem prognostizierten Abschöpfungssatz von höchstens 14% habe sich eine Mehrbelastung der Gebergemeinden von 42%\nergeben. Der Grund hierfür liege darin, dass die Steuerkraft der Gebergemeinden in den Jahren\n2008 und 2009 um Fr. 25.8 Mio. angestiegen sei, während bei den Empfängergemeinden ein\nRückgang der Steuerkraft von Fr. 6.6 Mio. zu verzeichnen gewesen sei. Wegen der insgesamt\ngestiegenen Steuerkraft sei das Ausgleichsniveau 2010, welches dem Dreijahresdurchschnitt\n2007-2009 entspreche, deutlich über den Erwartungen gelegen.\n\n9.4 Wie bereits angeführt, ist die Steuerkraft die entscheidende Rechnungsgrösse für die\nBerechnung der Ausgleichsbeiträge im Rahmen des horizontalen Finanzausgleiches (vgl. Ziffer\n8.3). Die Steuerkraft einer Einwohnergemeinde ergab sich aus dem um den fiktiven, durchschnittlichen Steuerfuss korrigierten Steueraufkommen der jeweiligen Einwohnergemeinde,\ngeteilt durch die Anzahl Einwohner der Einwohnergemeinde (vgl. § 4 Abs. 1 - 3 FAG 2010).\nDamit hing die Berechnung der Steuerkraft erstens vom Steueraufkommen, zweitens von der\nAnzahl Einwohner und drittens vom durchschnittlichen Steuerfuss ab. Die Entwicklung dieser\nFaktoren, insbesondere jene des Steueraufkommens, als auch jene der Einwohnerzahl ist naturgemäss nicht voraussehbar, handelt es sich dabei doch um zukünftige, sich nicht konstant\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nentwickelnde Umstände. Hierzu ist zu beachten, dass der Gesetzgeber die im Rahmen des\nhorizontalen Finanzausgleichs zu leistenden Ausgleichsbeiträge zwangsläufig von Variablen\nabhängig machen musste, welche zum einen die Finanzkraft der Einwohnergemeinden repräsentieren und zum anderen jährlich neu berechnet werden. Eine andere Berechnung würde der\nverfassungsmässigen Vorgabe, ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung sowie in den\nLeistungen der Einwohnergemeinden zu bewirken, nicht gerecht werden, verändert sich doch\ndie Finanzkraft jeder einzelnen Einwohnergemeinde und damit deren Leistungspotential jährlich. Der Bestimmheitsgrad der §§ 4 - 6 FAG 2010 war damit aufgrund der zu regelnden Materie\nzwangsläufig reduziert. Voraussehbar war demgegenüber, dass die Ausgleichsbeiträge der\nGebergemeinden umso höher ausfallen würden, je grösser die Differenz ihrer Steuerkraft zur\ndurchschnittlichen Steuerkraft betragen würde. Diese Funktionsweise des horizontalen Finanzausgleichs ergab sich nämlich unmittelbar aus § 5 Abs. 1 und 2 FAG 2010: Die Einwohnergemeinden, deren Steuerkraft über dem Ausgleichsniveau (vgl. § 4 Abs. 4 FAG 2010) lag, hatten\nBeiträge an diejenigen Einwohnergemeinden zu leisten, deren Steuerkraft darunter lag, wobei\ndie Höhe des Beitrags an eine Empfängergemeinde der Differenz ihrer Steuerkraft zum Ausgleichsniveau multipliziert mit ihrer Einwohnerzahl entsprach. Die Auswirkungen des FAG 2010\nkonnten mithin von den Normadressaten hinreichend zuverlässig - soweit es die zu regelnde\nMaterie eben zulässt - abgeschätzt werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen\nist zudem davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Auswirkungen stark schwankender\nSteuererträge auf den horizontalen Finanzausgleich weder unterschätzte noch ungenügend\nberücksichtigte. Vielmehr ergibt sich aus dem Zweck des Gesetzes (vgl. Ziffer 8.3 f.), dass der\nGesetzgeber bei unerwartet grossen Differenzen der Steuerkraft der Gebergemeinden zur\ndurchschnittlichen Steuerkraft erst recht ein Bedarf an Ausgleich der Steuerkraft zwecks Schaffung ausgewogener Verhältnisse sah. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen sah er\ndeshalb konsequenterweise auch keine Dämpfung heftiger Ausschläge - im Sinne von hohen\nAusgleichsbeiträgen infolge unerwartet grosser Differenzen der Steuerkraft der Gebergemeinden zur durchschnittlichen Steuerkraft - vor. Festzuhalten bleibt aufgrund des Angeführten,\ndass §§ 4 - 6 FAG 2010 den Anforderungen an die Bestimmtheit des Rechtssatzes im Sinne\nvon Art. 5 BV entsprachen, weshalb die Beschwerden auch in diesem Punkt unbegründet sind.\n\n10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass §§ 4 - 6 FAG 2010 weder die Finanzautonomie der Einwohnergemeinden, noch die Verfassungsgrundsätze der Verhältnismässigkeit und\nder Rechtssicherheit verletzen. Eine rechtswidrige Anwendung des FAG 2010 machen die Beschwerdeführerinnen weder geltend noch ist eine solche ersichtlich. Die Beschwerden erweisen\nsich damit als unbegründet und sind demzufolge abzuweisen.\n\n"}