{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-343_2013-09-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c5c225d0-c060-4ceb-a6f2-b099c1cf9db4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "9d527e3798a0347b242a37cde1cfcc17"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-343_2013-09-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=96feac6f-20a5-49f4-9db1-4ba01578a1ae", "Checksum": "44650723f77fbc67a82643256829a216"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 10 343", "810 10 340"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.09.2013 810 10 343 (810 10 340)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Finanzausgleich und Gemeindebeitrag an die Ergänzungsleistungen 2010 (RRB Nr. 0944 vom 29. 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Dies ist sachgerecht, repräsentiert\ndieser Wert doch letztlich, was jeder Einwohnergemeinde pro Einwohner zur Verfügung gestanden hätte, um die Leistungen der Einwohnergemeinde zu finanzieren, hätten alle Einwohnergemeinden denselben durchschnittlichen Steuersatz aufgewiesen. Das FAG 2010 stellte\nzudem sicher, dass die Gebergemeinden auch nach der Durchführung des horizontalen Finanzausgleichs eine höhere Steuerkraft aufwiesen als die Empfängergemeinden. Dies wurde\nerreicht, indem bei den Gebergemeinden maximal 80% der über dem Ausgleichsniveau liegenden Steuerkraft abgeschöpft (§ 6 Abs. 2 FAG 2010) und das Ausgleichsniveau nicht bei 100%,\nsondern bei 93,5% des Dreijahresdurchschnitts der Steuerkräfte aller Einwohnergemeinden\nfestgesetzt wurde (§ 4 Abs. 4 FAG 2010). Auch verhinderte das FAG 2010, dass die Empfängergemeinden beliebig tiefe Steuerfüsse beschliessen konnten, um damit die Finanzkraft zu\nsenken und hohe Finanzausgleichszahlungen zu erhalten, denn Empfängergemeinden, deren\nSteuerfuss unter dem Durchschnitt derjenigen der leistenden Einwohnergemeinden lag, mussten sich Abzüge an den Ausgleichsbeiträgen gefallen lassen (§ 5 Abs. 3 FAG 2010). Die im\nFAG 2010 vom Gesetzgeber vorgenommene Definition des Begriffs \"Ausgewogenheit\" stützte\nsich folglich auf ernsthafte, sachliche Gründe und war mithin nicht offensichtlich unverhältnismässig. Der Umstand, dass der Gesetzgeber per 1. Januar 2012 einen maximalen Abschöpfungssatz von 17% der jeweiligen Steuerkraft der Gebergemeinden einführte (§ 6 Abs. 3 FAG\n2010), ändert daran nichts, denn diese Änderung ist das Resultat eines neuen politischen Kompromisses im Rahmen dessen der Begriff \"Ausgewogenheit\" für die Zukunft neu definiert wurde.\n\n8.5 Soweit das FAG 2010 Pauschalierungen vorsah, indem es für jedes Jahr dieselbe Berechnungsweise vorsah, ohne einen maximalen Abschöpfungssatz zu definieren, tat es dies\nzudem im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind nämlich Pauschalierungen bzw. Schematisierungen bei Finanzausgleichssystemen\npraktisch unvermeidlich und verfassungsrechtlich zulässig (vgl. Urteile des BGer vom 3. Juni\n2012 [2C_542/2011] E. 5.3, vom 3. Februar 2012 [2C_775/2011] E. 3.2.3, vom 16. November\n2011 [2C_379/2011] E. 4.4 und vom 23. März 2011 [2C_572/2010] E. 5.5.4 mit Hinweis). Hinzu\nkommt, dass das FAG 2010 - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen - keine Pauschalierung beinhaltete, welche zu einer ungerechtfertigten Abschöpfung führte, denn mit den\nverfügten Ausgleichsbeiträgen wurde die Steuerkraft der Gebergemeinden nur soweit abgeschöpft, als für die Schaffung der im FAG 2010 definierten Ausgewogenheit nötig war.\n\n9.1 Die Beschwerdeführerinnen brachten im Weiteren vor, das FAG 2010 habe gegen das\nGebot der Rechtssicherheit und damit gegen das Legalitätsprinzip verstossen, da die Auswirkungen des FAG 2010 von den Normadressaten nicht hinreichend zuverlässig habe abgeschätzt werden können. Der Gesetzgeber habe die Auswirkungen stark schwankender Steuererträge auf den horizontalen Finanzausgleich unterschätzt oder jedenfalls bei der Konzipierung des Ausgleichssystems nicht genügend berücksichtigt.\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n9.2 Das in Art. 5 BV verankerte Legalitätsprinzip dient unter anderem der Rechtssicherheit\nund somit der Vorhersehbarkeit staatlichen Verwaltungshandelns (ULRICH HÄFELIN/GEORG\nMÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 372 ff.). Die aus Art. 5 BV abgeleiteten Anforderungen an\ndie Bestimmtheit eines Rechtssatzes formuliert das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung\nwie folgt: \"Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach\neinrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann\" (vgl. BGE 109 Ia 283 E. 4d). Eine Gesetzesbestimmung muss diesen Anforderungen gerecht werden, ansonsten sie als verfassungswidrig\nerscheint. Allerdings kann nicht in allen Fällen das gleiche Mass an Bestimmtheit verlangt werden und es kann nicht zum vorneherein in absoluter Weise der Bestimmtheitsgrad bestimmt\nwerden. Dabei spielen die zu regelnde Materie, die Normierungstechnik, die Intensität eines\nallfälligen Eingriffs in Freiheitsrechte, die Regelung von Rechten und Pflichten des Einzelnen im\nVerhältnis zum Staat oder auch gesellschaftsabhängige Wertungen eine gewisse Rolle (zum\nGanzen GEORG MÜLLER, Elemente einer Rechtssetzungslehre, 2. Auflage, Zürich 2006, Rz. 109\nff. sowie Rz. 243 ff.). Umstritten ist, ob §§ 4 - 6 FAG 2010 den Anforderungen an die Bestimmtheit des Rechtssatzes im Sinne von Art. 5 BV entsprachen.\n\n"}