{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-343_2013-09-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c5c225d0-c060-4ceb-a6f2-b099c1cf9db4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "9d527e3798a0347b242a37cde1cfcc17"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-343_2013-09-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=96feac6f-20a5-49f4-9db1-4ba01578a1ae", "Checksum": "44650723f77fbc67a82643256829a216"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 10 343", "810 10 340"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.09.2013 810 10 343 (810 10 340)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Finanzausgleich und Gemeindebeitrag an die Ergänzungsleistungen 2010 (RRB Nr. 0944 vom 29. 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Vorlage 2009/78 des Regierungsrates an den Landrat vom 24. März 2009, S. 12). Damit das Steueraufkommen der Einwohnergemeinden verglichen werden konnte, wurde es auf einen fiktiven,\ndurchschnittlichen Steuerfuss korrigiert und durch die Anzahl Einwohner je Einwohnergemeinde\ngeteilt (vgl. § 4 Abs. 1 - 3 FAG 2010), woraus sich dann die Finanzkraft einer Einwohnergemeinde pro Einwohner ergab. Die Einwohnergemeinden, deren Steuerkraft über dem Ausgleichsniveau lag, leisteten Beiträge an diejenigen Einwohnergemeinden, deren Steuerkraft\ndarunter lag (§ 5 Abs. 1 FAG 2010), wobei das Ausgleichniveau bei 93.5% des Dreijahresdurchschnitts der Steuerkräfte aller Einwohnergemeinden fixiert war (§ 4 Abs. 4 FAG 2010).\nEinwohnergemeinden mit hohem Steuerfuss durften mit Leistungen aus dem Finanzausgleich\nrechnen und dementsprechend ihren Steuerfuss senken, was zu ausgewogenen Verhältnissen\nin der Steuerbelastung - wie gemäss § 1 Abs. 1 FAG 2010 bezweckt - führen sollte. Gleichzeitig\nsollte der horizontale Finanzausgleich diesen Einwohnergemeinden aber auch die Finanzierung\nvon Leistungen ermöglichen, die sie aufgrund ihrer eigenen, tiefen Steuerkraft nicht alleine hätten finanzieren können. Dem Beschwerdegegner ist beizupflichten, dass es beim Finanzausgleich nicht nur um den Ausgleich von Steuerausfällen bei den finanzschwachen Einwohnergemeinden in schlechten Jahren ging, sondern auch darum, gerade trotz dieser Steuerausfälle\nimmer noch gute Leistungen anbieten zu können. Aufgrund des Umstandes, wonach sich der\nBedarf der Einwohnergemeinden aus dem Gesamtsteueraufkommen errechnete, ergibt sich\nauch, dass in guten Jahren der Bedarf stieg und in schlechten sank. Dies war allerdings immer\nnur im Gesamtdurchschnitt der Fall, nicht aber zwingend bei jeder einzelnen Einwohnergemeinde. Stiegen das Steueraufkommen und damit der Totalbedarf aller Einwohnergemeinden\nim Durchschnitt, stieg folglich auch der Bedarf einer Empfängergemeinde, deren Steueraufkommen in der gleichen Zeitperiode sank.\n\n8.4 Vorbringen, welche aufzeigen würden, dass sich die genannte Berechnungsweise des\nhorizontalen Finanzausgleichs nicht auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen liesse oder sinnund zwecklos sei, machten die Beschwerdeführerinnen nicht geltend. Soweit die Beschwerdeführerinnen anführten, auch eine Steuerkraft-Abschöpfungsquote von 17% gewährleiste eine\nausreichende finanzielle Versorgung der Empfängergemeinden, trifft dieses Argument ins Leere. Gemäss den verfassungsmässigen Vorgaben hatte das FAG 2010 nämlich nicht eine ausreichende finanzielle Versorgung der Empfängergemeinden, sondern ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung sowie in den Leistungen der Einwohnergemeinden zu bewirken (vgl.\nZiffer 8.3; § 134 Abs. 2 KV sowie § 1 Abs. 1 FAG 2010). Ob die aufgrund des FAG 2010 verfügten Ausgleichsbeiträge in ihrer Höhe nötig waren, um dieses Ziel zu erreichen, ist eine Frage\n\n"}